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Bilfinger Berger

Corporate Governance Bericht

Corporate Governance beschäftigt sich mit den Strukturen und Prozessen guter Unternehmensführung, -überwachung und -transparenz.

Corporate Governance Kodex
Bilfinger Berger unterstützt das Ziel des Deutschen Corporate Governance Kodex, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Corporate Governance Systems zu erhöhen und das Vertrauen der nationalen und internationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Unternehmen zu fördern. Gemäß § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat am 8. Dezember 2009 die folgende Erklärung abgegeben:

„Die Bilfinger Berger AG entspricht sämtlichen Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 18. Juni 2009 mit folgenden Ausnahmen:

  • Nicht gefolgt wird der Empfehlung in Ziffer 5.4.3. Satz 3 (Bekanntgabe von Kandidatenvorschlägen für den Aufsichtsratsvorsitz an die Aktionäre), weil diese Empfehlung nicht der im Aktiengesetz festgelegten Kompetenzverteilung entspricht; die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden obliegt nach dem Gesetz allein dem Aufsichtsrat.
  • Derzeit noch nicht gefolgt wird der Empfehlung in Ziffer 3.8 Satz 5 (Selbstbehalt in einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat), weil bei Abschluss des Vertrags über die D&O-Versicherung die am 18. Juni 2009 verlautbarte Empfehlung in Ziffer 3.8 Satz 5 des DCGK noch nicht bekannt war. Die Bilfinger Berger AG beabsichtigt, den Vertrag über die D&O-Versicherung so zu ändern, dass der darin bestimmte Selbstbehalt für den Aufsichtsrat seiner Höhe nach der Empfehlung in Ziffer 3.8 Satz 5 entspricht.
  • Der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Satz 5 (Berücksichtigung sowohl positiver als auch negativer Entwicklungen bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsteile) tragen die vor Bekanntwerden dieser Empfehlung abgeschlossenen Anstellungsverträge des Vorstands insoweit nicht vollumfänglich Rechnung, als sie eine übliche Jahrestantieme mit lediglich einjähriger Bemessungsgrundlage enthalten. Der Aufsichtsrat der Bilfinger Berger AG wird im Frühjahr 2010 unter Berücksichtigung der aufgrund des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 geänderten Gesetzeslage prüfen, in welcher Weise zukünftig der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Satz 5 des DCGK Rechnung getragen wird.
Seit Abgabe der Entsprechenserklärung vom Dezember 2008 entsprach die Bilfinger Berger AG sämtlichen Empfehlungen des DCGK in seiner Fassung vom 6. Juni 2008 mit Ausnahme der vorgenannten Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 3.“