Für Inlandsemittenten besteht eine Veröffentlichungspflicht kursbeeinflussender Tatsachen: die Ad-hoc-Pflicht. Diese ist in § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) geregelt.
Demnach müssen Tatsachen, die geeignet sind, den Börsenpreis erheblich zu beeinflussen, vorab den Börsen sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übermittelt und im Anschluss dem Markt über weit verbreitete Nachrichtensysteme sowie dem Unternehmensregister mitgeteilt werden.
