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Bilfinger BergerVeröffentlichungen gemäß § 26 WpHG

2006

Gemäß § 21 Abs. 1 WpHG hat derjenige, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet, dies dem Emittenten mitzuteilen. Die Meldung hat spätestens innerhalb von vier Handelstagen zu erfolgen.

Laut § 26 WpHG hat der Inlandsemittent diese Mitteilungen unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen sowie dem Unternehmensregister zu übermitteln.